Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Urlaubsquartier bestellt und zugesagt, oder – falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht möglich war – bereitgestellt worden ist.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Preis zu zahlen. Davon sind jedoch die vom Vermieter ersparten Aufwendungen abzuziehen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen:
bei Übernachtung/Frühstück 20% des Preises
bei Übernachtung in Ferienwohnungen/Appartements 10% des Preises
Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der des Betriebsortes.